AGB der Autohaus LUEG GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kfz-Kfz-Reparaturbedingungen Stand: 07/2022

Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten undderen Teilen und für Kostenvoranschläge

I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zubezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.

2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.

3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowieÜberführungsfahrten durchzuführen.

4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen derZustimmung des Auftragnehmers in Textform.Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer.Für andere Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer bedarf es der vorherigenZustimmung des Auftragnehmers dann nicht, wenn beim Auftragnehmer kein schützenswertesInteresse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Auftraggebers an einerAbtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse des Auftragnehmers an einemAbtretungsausschluss überwiegen.

II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise,die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.

Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommendenPositionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.

2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichenKostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen undmit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zumAblauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.

Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnetwerden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für denKostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnungdes Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlagdie Umsatzsteuer angegeben werden.

III. Fertigstellung

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermineinzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, undtritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründeeinen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zumGegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stundenschuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichstgleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmerskostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme einesmöglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben;weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist auch für diewährend des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn,dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.

Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung einesErsatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellungentstandenen Verdienstausfall ersetzen.

3. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen odervorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seinesErfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

4. Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das eine Partei daranhindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarerWeise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nichtin zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.

4.1 Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die eine Parteibetreffen, sie würden die Voraussetzungen unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) nach Absatz 1 dieser Klauselerfüllen: (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde,umfangreiche militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärischeoder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- undHandelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßigeAmtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung,Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (v) Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oderextremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall vonTransportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (vii) allgemeineArbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken undGebäuden.

4.2 Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernisihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichenVerpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichenRechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt dieMitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilungdie andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignissesvorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachteHindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer des geltendgemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertragesberechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht,den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zukündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag vonjeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.

IV. Abnahme

1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb desAuftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang derFertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle derNichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2Arbeitstage.

3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

V. Berechnung des Auftrages

1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlosseneArbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese aufseine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.

2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eineBezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführensind.

3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregatoder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schadenaufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.

4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten desAuftraggebers.5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eineBeanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

Vl. Zahlung

1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandesund Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedochinnerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung derRechnung. Zahlungsbedingungen: Rechnungsbeträge ab 1.000,00 € sind ausschließlich bargeldlos, per EC- oder Kreditkarte zu zahlen. Es werden nur Kreditkarten mit ausreichendem Kreditlimit der folgendenKreditkartengesellschaften akzeptiert: Visa Card und MasterCard.

2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn dieGegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervonausgenommen sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Auftrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselbenVertragsverhältnis beruht. Bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche bleiben dem Auftraggeber ausdrücklich vorbehalten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zuverlangen. Hierfür gelten die unter Punkt 1. genannten Zahlungsbedingungen.

Vll. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht anden aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit dieseunbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggebergehört.

Vlll. Haftung für Sachmängel

1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangelsab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachenund ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seinergewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggeberswegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten indiesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.

3. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die aufeiner grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seinesgesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körperoder Gesundheit.

4. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, derleicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt:Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftragdem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung dieordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung derAuftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschlussvorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung dergesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnendurch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und denvorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend.

5. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung desAuftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie odereines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; beimündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Bestätigung über den Eingangder Anzeige in Textform aus.b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggebermit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. Indiesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um dieDurchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teilewährend einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattungder dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.c) Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teilebis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund desAuftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

IX. Haftung für sonstige Schäden

1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich inVerwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.

2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“ geregeltsind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

3. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen in Abschnitt VIII.„Haftung für Sachmängel“, Ziffer 4 und 5 entsprechend.X. EigentumsvorbehaltSoweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile desAuftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zurvollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

Xl. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuteneinschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinenGerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

XII. Außergerichtliche Streitbeilegung
1. Kfz-Schiedsstellen

a) Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks kann derAuftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag (mit Ausnahme von Nutzfahrzeugen mit einemGesamtgewicht von mehr als 3,5 t) oder - mit dessen Einverständnis - der Auftragnehmer die für denAuftragnehmer zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnisdes Streitpunktes durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelleerfolgen.

b) Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.

d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung,die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.

e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist.Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-Schiedsstelleihre Tätigkeit ein.

f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.

2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einerVerbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Stand 08/2026

Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger)

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen gebunden.Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näherbezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen in Textform bestätigt oder dieLieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten,wenn er die Bestellung nicht annimmt.

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen derZustimmung des Verkäufers in Textform.

Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer.

Für andere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bedarf es der vorherigen Zustimmung desVerkäufers dann nicht, wenn beim Verkäufer kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Käufers an einer Abtretbarkeit des Rechtesdas schützenswerte Interesse des Verkäufers an einem Abtretungsausschluss überwiegen.

II. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes undAushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Etwaige Zahlungen ab 1.000,00 €sind ausschließlich bargeldlos, per EC-Karte oder Überweisung zu zahlen.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderungdes Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sindGegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nurgeltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.Bereicherungsrechtliche

III. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten einesunverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers aufhöchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistungverlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch beileichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, derbei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeithandelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit denvorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auchbei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte desKäufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.

5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden,die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seinesgesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körperoder Gesundheit.

6. Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das eine Partei daranhindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn undsoweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb derihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarerWeise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nichtin zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.

6.1. Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die eine Parteibetreffen, sie würden die Voraussetzungen unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) nach Absatz 1 dieser Klausel erfüllen: (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungenausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion undRevolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;(iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oderunrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen,Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (v) Pest, Epidemie,Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung,längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (vii)allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung vonFabriken und Gebäuden.

6.2 Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrervertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderenvertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird.Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu demdie Mitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oderEreignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltendgemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer desgeltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft desVertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Parteidas Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenenZeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dassder Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tageüberschreitet.

IV. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinengesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatzist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrageszustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seinergewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auchbestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehungbis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungenunanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eineangemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zumBesitz der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu.

2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nichtvertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafterPflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufererfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung istentsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügennoch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VI. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel

1. Sofern der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, kann eine Verkürzung der zweijährigenVerjährungsfrist für Sachmängel und Rechtsmängel auf nicht weniger als ein Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer nur wirksam vereinbart werden, wenn der Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird.Ist der Käufer ein Verbraucher und wird Nacherfüllung gemäß § 439 BGB durch Nachbesserung(Mängelbeseitigung) geleistet, verlängert sich die Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate für den Kaufgegenstand.Für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen gelten für die digitalen Elemente nichtdie Bestimmungen dieses Abschnittes, sondern die gesetzlichen Regelungen.

2. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtlichesSondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seinergewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschlussjeglicher Sach- und Rechtsmängelansprüche.Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzungvon Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhensowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, derleicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertragdem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung dieordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltungder Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschlussvorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen undBetriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichtendes Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers beiarglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder einesBeschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:

a) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf derVerjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages geltendmachen.

b) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

VII. Haftung für sonstige Ansprüche

1. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel undRechtsmängel“ geregelt sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III „Lieferung und Lieferverzug“ abschließendgeregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen inAbschnitt VI. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.

3. Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist und Vertragsgegenstand auch dieBereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Fahrzeug seine Funktionauch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 327 ff BGB.

VIII. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mitKaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitzdes Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nachVertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

IX. Außergerichtliche Streitbeilegung
1. Kfz-Schiedsstellen

a) Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“ oder das Basisschild„Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung“, können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag übergebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t - mit Ausnahmeüber den Kaufpreis - die für den Sitz des Verkäufers zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufungmuss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens einen Monat nach Ablauf derVerjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel gem. Abschnitt VI. durch Einreichung eines Schriftsatzes(Anrufungsschrift) bei der Kfz-Schiedsstelle erfolgen.

b) Durch die Entscheidung der Kfz- Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.

d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung,die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.

e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtswegwährend eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.

2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Stand: 08/2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile

I. Vertragsgegenstand
Die Verkaufsbedingungen Teile gelten sowohl für neue als auch gebrauchte Teile.

II. Preise
1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Lieferwerk oder ab Niederlassung des Verkäufers,die den Kaufgegenstand liefert (Kaufpreis). Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichenRechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss desKaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,ändert sich der Kaufpreis im gleichen Verhältnis wie sich die (Listen-) Preise des Verkäufers zuzüglichUmsatzsteuer bis zum Tag der Lieferung verändern. Verpackung und Versendung sowie sonstigevereinbarte Nebenleistungen, insbesondere Transportversicherung, werden zusätzlich berechnet.

2. Die Berechnung eines Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das getauschteAggregat oder Teil komplett ist, das heißt dem Lieferumfang des aufgearbeiteten Aggregats oder Teilsentspricht, und dass es keinen Gewaltschaden (z. B. durch Unfall, Frost oder Brand) aufweist.

3. Spezialverpackungen werden zu den vom Verkäufer jeweils generell für die einzelnenVerpackungsmittel festgesetzten Rücknahmepreisen zurückgenommen.

III. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes undAushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Zahlungsbedingungen: Rechnungsbeträge ab 1.000,00 € sind ausschließlich bargeldlos, per EC- oder Kreditkarte zu zahlen. Es werden nur Kreditkarten mit ausreichendem Kreditlimit der folgenden Kreditkartengesellschaftenakzeptiert: Visa Card und MasterCard.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderungdes Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sindGegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nurgeltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.Bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche bleiben dem Käufer ausdrücklich vorbehalten.

3. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nichtvertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafterPflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufererfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung istentsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.

IV. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind inTextform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Der Käufer kann zehn Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einerunverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugangder Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz einesVerzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5%des vereinbarten Kaufpreises.

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistungverlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Ziffer 2 dieses Abschnittseine angemessene Frist zur Lieferung setzen.Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch beileichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristischePerson des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, derbei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeithandelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit denvorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auchbei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt derVerkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.

5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden,die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seinesgesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körperoder Gesundheit.

6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die denVerkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zumvereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingtenLeistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

V. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinengesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufereinen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt keinSchaden entstanden ist.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrageszustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person desöffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der beiAbschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeithandelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von in Zusammenhang mit dem Kaufzustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen ausden laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

2. Der Käufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zuverarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oderSicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich des Kaufgegenstandes entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungsbetrages gemäß Abschnitt I. „Zahlung“, Ziffer 1 an denVerkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigungkann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäßnachkommt.

VII. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln und Rechtsmängeln verjähren entsprechend dengesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes anden Käufer. Ist der Käufer ein Verbraucher und wird Nacherfüllung gemäß § 439 BGB durch Nachbesserung (Mängelbeseitigung) geleistet, verlängert sich die Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate für denKaufgegenstand. Für Neuteile von Transportern, also den Sprinter, den Vario sowie Citan, Vaneo, Viano, V-Klasse und Vito wie auch ältere Transporter-Baureihen, gilt unabhängig von der Zulassungsart ebenfalls eine Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Ist der Käufer eine juristischePerson des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, derbei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeithandelt, verjähren Ansprüche auf die Beseitigung des Mangels nach den technischen Erfordernissendurch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der dazu erforderlichen Arbeits- und Materialkosten in zwei Jahren, im Übrigen verjähren Sachmängelansprüche in einem Jahr, jeweilsab Ablieferung des Kaufgegenstandes.Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln neuer Teile von Lastkraftwagen, des Unimog sowie von Anhängern und Aufliegern aller Art verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes, wennder Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögenoder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oderselbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.a. Sofern der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, kann beim Verkauf gebrauchter Teileeine Verkürzung der zweijährigen Verjährungsfrist für Sachmängel und Rechtsmängel auf nicht wenigerals ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer nur wirksamvereinbart werden, wenn der Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung derVerjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondertvereinbart wird.Wird Nacherfüllung gemäß § 439 BGB durch Nachbesserung (Mängelbeseitigung) geleistet, verlängertsich die Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate für den Kaufgegenstand. Für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen gelten für die digitalen Elemente nichtdie Bestimmungen dieses Abschnittes, sondern die gesetzlichen Regelungen.

1.b. Wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtlichesSondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seinergewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren die Ansprüche wegenSachmängeln und Rechtsmängeln bei neuen Fahrzeugteilen in einem Jahr ab dem Zeitpunkt derÜbergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer; bei gebrauchten Fahrzeugteilen ist dieSachmängelhaftung ausgeschlossen.

2. Sofern eine Verkürzung der Verjährungsfrist mit einem Verbraucher (siehe Ziffer 1.a.) oder einemKäufer nach Ziffer 1.b. vereinbart wurde oder die Verjährung gegenüber einem Käufer nach Ziffer 1.b.ausgeschlossen wurde, gelten die Verjährungsverkürzungen und der Ausschluss derSachmängelhaftung nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzungvon Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhensowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, derleicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertragdem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung dieordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltungder Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschlussvorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen undBetriebsangehörigen des Verkäufers für von Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.

4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers beiarglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder einesBeschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

5. Im Falle einer Mängelbeseitigung werden ersetzte Teile Eigentum des Verkäufers.

VIII. Haftung für sonstige Ansprüche

1. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt V. „Haftung für Sachmängel undRechtsmängel“ geregelt sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt II. „Lieferung und Lieferverzug“ abschließendgeregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt V. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.

3. Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, und Vertragsgegenstand auch dieBereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Teil seine Funktion auchohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte oder digitalenDienstleistungen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 327 ff BGB.

IX. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheck-forderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitzdes Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinWohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. ImÜbrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

X. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelleim Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Stand: 07/2022

Allgemeine Mietbedingungen für die Vermietung von Personenkraftfahrzeugen, Lastkraftwagen,Sportwagen und Bussen

I. Vertragsgegenstand

1. Die Autohaus LUEG GmbH (nachfolgend Vermieter genannt) vermietet an den Mieter gegen Zahlung desvertraglich vereinbarten Mietzinses das vertraglich vereinbarte Fahrzeug.

2. Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug in Abstimmung mit dem Mieter jederzeit zurückzunehmen und durchein vergleichbares Fahrzeug zu ersetzen, das den Spezifizierungen des Fahrzeugs entspricht.

II. Mietzeit, Vertragsabschluss

1. Der Mietvertrag ist abgeschlossen, wenn Mieter und Vermieter ihn schriftlich angenommen haben.

2. Die Mietzeit beginnt mit der Bereitstellung des Fahrzeuges zum vereinbarten Zeitpunkt.

3. Die Mietzeit endet zu dem zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Zeitpunkt.

4. Es werden jeweils nur volle Miettage (24 Stunden) in Rechnung gestellt.

5. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Gibt der Mieter das Fahrzeug– auch unverschuldet – nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit nicht an den Vermieter zurück, ist der Vermieterberechtigt, für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum einen Mietpreis gemäß aktueller Preislistesowie Mahngebühren in Höhe von 5,00 € zu berechnen. Die Kosten für die Mahnung sind höher oder niedrigeranzusetzen, wenn der Vermieter höhere Kosten nachweist oder der Mieter nachweist, dass die Kosten geringersind oder keine Kosten entstanden sind.

III. Mietpreis

1. Der Mietpreis richtet sich nach der aktuellen Preisliste zuzüglich Sondergebühren für eventuell mit gemietetesZubehör, sofern der Mietpreis nicht bereits im Mietvertrag als Tagessatz angegeben ist.

2. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum. Bei einer Überschreitung der Mietzeit gilt für diesezusätzlichen Tage der Normaltarif.

3. Wird das Fahrzeug nicht an derselben Vermietstation zurückgegeben, an dem es angemietet wurde, so ist derMieter dem Vermieter zur Erstattung der gesamten Rückführungskosten verpflichtet, sofern keine andereVereinbarung getroffen wurde.

4. Der Mietpreis setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis und Sonderleistungen. Als Sonderleistungenverstehen sich insbesondere Kosten für Kraftstoff, Zubehör/Extras wie z.B. Kindersitz, Schneeketten,Navigationsgerät etc., Zustellungs- und Abholungskosten sowie Kosten für die Reduzierung der Selbstbeteiligungund Mehrkilometer.

5. Die zugelassenen Kilometer werden im Mietvertrag vereinbart. Sie richten sich nach dem gewählten Tarif undsind im Vermietpreis enthalten.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte) zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer ist zu Beginn der Mietzeitfällig, wird aber erst nach Beginn der effektiven Nutzung abgerechnet. Überschreitet die Mietzeit einen Zeitraumvon 30 Tagen, so ist die Miete in Zeitabschnitten von 30 Tagen und zu Beginn eines jeden Zeitabschnitts zuentrichten.

2. Der Mieter ist verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit für die Erfüllung seiner Pflichten eine Sicherheit (Kaution) zuhinterlegen. Die Höhe der Kaution ist von der angemieteten Fahrzeuggruppe abhängig. Für die FahrzeuggruppenSmart bis E und SUV beträgt die Kaution 1.000,- €. Für die Fahrzeuggruppen F sowie Van 2.000,- € und für LUXist der Kautionsbetrag in Höhe von 3.000,- € zu hinterlegen. Im Einzelfall ist die Vermieterin berechtigt fürausgewählte Fahrzeuge der Ober- und Luxusklasse, eine höhere Selbstbeteiligung von bis zu 5.000,-€ zuverlangen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von seinem Vermögen getrennt anzulegen. EineVerzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Der Vermieter kann seinen Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auchlängere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses geltend machen.

3. Soweit der Mietpreis aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung kreditiert wird, ist er 10 Kalendertage nachZugang der jeweiligen Rechnung zur Zahlung fällig. Nach Verzugseintritt wird für jede Mahnung eine Gebühr von5,00 € erhoben. Die Kosten für die Mahnung sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Vermieter höhereKosten nachweist oder der Mieter nachweist, dass die Kosten geringer sind oder keine Kosten entstanden sind.

4. Werden bei der Verzug des Mieters Rechtsverfolgungskosten erforderlich, so hat der Mieter die dadurchentstandenen Kosten zu tragen.

5. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, wird die Sicherheitsleistung (Kaution) zur Absicherung des Mietbetrages sowie etwaigen nachträglichen anfallenden Kosten auf der Kundenkreditkarte reserviert und nach Rückgabe wieder freigegeben. Es werden nur Kreditkarten mit ausreichendem Kreditlimit der folgendenKreditkartengesellschaften akzeptiert: Visa Card und MasterCard.

6. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die tatsächlichen Kosten für die Vermietung sowie allesonstigen vereinbarten Entgelte nach Rückgabe des Fahrzeugs der Kreditkarte des Mieters belastet.

V. Bereitstellung, Übernahme und Übernahmeverzug

1. Der Vermieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort bereitzustellen.

2. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug bei Bereitstellung zum vereinbarten Zeitpunkt entgegenzunehmen.

3. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Kann der Mieterbei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird die Vermieterin vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Darüber hinaus gelten fürbestimmte Fahrzeuggruppen Beschränkung hinsichtlich des Alters (für Fahrer unter 23 Jahren wird ferner einezusätzliche Gebühr erhoben) und/oder Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis. Eine Auflistung der Alters- und Führerscheinbestimmungen kann vor Reservierung auf der Website der Autohaus LUEG GmbH bzw. vor Orteingesehen oder telefonisch erfragt werden.

4. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach dem vereinbarten Zeitpunkt, ist derVermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden. Abbestellungen sind bis spätestens 24 Stunden vor demvereinbarten Mietbeginn vorzunehmen. Für den Fall einer verspäteten Abbestellung oder einer ausbleibendenÜbernahme, hat der Vermieter einen Anspruch auf den Tagesmietpreis, es sei denn, dem Vermieter war eineanderweitige Vermietung möglich und zumutbar. Dem Mieter bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass demVermieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

5. Bei Übergabe des Fahrzeugs wird ein gemeinsames Protokoll über den Zustand des Mietgegenstandesangefertigt und von beiden Vertragspartnern oder ihrem Bevollmächtigten unterzeichnet. Der Mieter istverpflichtet, dem Vermieter eventuelle Beanstandungen des Fahrzeugs zu melden.

VI. Eigentumsverhältnisse, Halter des Mietgegenstandes und Zulassung

1. Die Muttergesellschaft des Vermieters, die Fahrzeug-Werke Lueg AG, ist Eigentümerin des Fahrzeugs. Der Vermieter ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Mieter das Fahrzeug zu besichtigen und auf seinen Zustand zuüberprüfen.

2. Der Mieter darf über das Fahrzeug nicht verfügen, insbesondere es weder verkaufen, verpfänden, verschenken,noch zur Sicherung übereignen. Eine Untervermietung des Fahrzeugs ist nicht zulässig.

3. Der Mieter hat das Fahrzeug von Rechten Dritter freizuhalten. Von Ansprüchen Dritter auf das Fahrzeug,Entwendung, Beschädigung und Verlust ist der Vermieter vom Mieter unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Nachträgliche Änderungen, zusätzliche An-, Ein- und Aufbauten sowie Lackierungen und Beschriftungen an demFahrzeug sind nicht zulässig.

VII. Pflichten des Mieters

1. Der Mieter erhält das Fahrzeug in ordnungsgemäßen, fahrbereiten Zustand. Er verpflichtet sich, das Fahrzeugpfleglich zu behandeln, den Innenraum regelmäßig zu reinigen und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug inverkehrssicherem Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Es ist dem Mieter nichtgestattet, im Fahrzeug zu rauchen. Kosten für notwendige Innenreinigungen bei grober Verschmutzung desInnenraums oder bei Verstoß gegen das Rauchverbot werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

2. Der Mieter wird dafür sorgen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellersbehandelt wird. Es ist im Rahmen des vertraglichen Verwendungszweckes schonend zu behandeln und vor Schäden zu schützen. Der Mieter stellt sicher, dass das Fahrzeug nur in verkehrs- und betriebssicheren Zustandgenutzt wird.

3. Gewalt- und Unfallschäden sind dem Vermieter unverzüglich zu melden, weiter ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich eine Kopie der Schadensanzeige zu übermitteln. Der Vermieter entscheidet je nachSachlage und Umfang des Schadens über die weitere Abwicklung, insbesondere über die Durchführung einerReparatur.

4. Wird während der Mietzeit eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit desFahrzeugs notwendig, darf der Mieter Center der Fahrzeug-Werke Lueg AG, Mercedes-Benz Niederlassungen odereine andere autorisierte Mercedes-Benz Werkstatt aufsuchen. Eine Auftragsvergabe erfolgt ausschließlich in Abstimmung mit der Vermieterin.

5. Sofern im Mietvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, wird dem Mieter das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank übergeben und der Mieter hat das Fahrzeug am Ende der Mietzeit mit einem vollständig gefülltenKraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, fällt neben dentatsächlichen Betankungskosten zusätzlich eine Betankungspauschale von 20,00 € (brutto) an. Die Aufwandsentschädigung ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Vermieter einen höheren Aufwandnachweist oder der Mieter nachweist, dass der Aufwand geringer ist oder gar kein Aufwand entstanden ist.

6. Der Mieter fährt das Fahrzeug selbst oder stellt den Fahrer. Sofern im Mietvertrag nichts Abweichendesvereinbart wurde, hat auch ein eventuell zweiter Fahrer seine gültige Fahrerlaubnis für den jeweiligen Fahrzeugtypim Original vorzuzeigen. Zudem muss auch der zweite Fahrer gemäß Ziffer V Nr. 3 das Mindestalter erreicht haben.

7. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. DasFahrzeug darf nicht verwendet werden- zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einerHöchstgeschwindigkeit ankommt oder bei den dazugehörigen Überführungsfahrten- für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,- zur gewerblichen Personenbeförderung oder zur Weitervermietung- zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen,- für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinaus gehen.

8. Die Einhaltung der beim Betrieb des Fahrzeugs zu beachtenden Vorschriften ist Sache des Mieters. Der Mieterstellt insbesondere sicher, dass die Ladungssicherung den Anforderungen des § 22 StVO entspricht.

9. Zum Verlassen des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland bedarf es jeweils der besonderen vorherigenschriftlichen Zustimmung des Vermieters. Wird diese erteilt gilt Folgendes:Bei Tages-, Wochenend- oder Langzeitmiete sowie bei speziellen Vermietaktionen ist die Zustimmung beschränktauf Fahrten und Aufenthalte innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie der Schweiz undNorwegen. Ausgenommen davon sind Reisen in die Länder Bulgarien, Estland, Griechenland, Lettland, Litauen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Polen und Zypern.

10. Straßengebühren jeglicher Art trägt der Mieter. Insoweit hat der Mieter den Vermieter in voller Höhefreizustellen bzw. der Vermieter kann beim Mieter in voller Höhe Regress nehmen.

11. Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeugfestgestellt werden, verantwortlich. Der Vermieter wird im Falle eines Verkehrsverstoßes oder einer Straftat dieDaten des Mieters den zuständigen Behörden bzw. einem Geschädigten übermitteln, soweit dies gesetzlich erlaubtist. Werden wegen eines innerhalb der Mietzeit begangenen Verkehrsverstoßes Kostenbeträge gegen denVermieter festgesetzt, kann der Vermieter Erstattung des jeweiligen Betrages vom Mieter verlangen. Zur Einlegungvon Rechtsbehelfen gegen entsprechende Bescheide ist der Vermieter nicht verpflichtet.

VIII. Schadenabwicklung

1. Bei einem Verkehrsunfall ist der Mieter verpflichtet, zur Ermittlung der Schadensursache die Polizei hinzuzuziehen und die Anfertigung eines Protokolls zu veranlassen. Im Schadenfall hat der Mieter den Vermieterunverzüglich zu unterrichten. Weiter muss der Mieter das Schadengutachten sowie die Schadenanzeige an denVermieter übermitteln.

2. Das Fahrzeug ist nur dann stehen zu lassen, wenn für ausreichende Bewachung und Sicherstellung gesorgt ist.

3. Die Durchführung der Reparatur des Unfallschadens wird durch den Vermieter veranlasst.

4. Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug zu einem Center der Fahrzeug-Werke Lueg AG, einerNiederlassung der Mercedes-Benz AG oder einer autorisierten Mercedes-Benz Werkstatt zu bringen. GegnerischeAnsprüche dürfen nicht anerkannt werden.

5. Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit Schäden an dem Fahrzeug stehen in jedem Fall demVermieter zu. Sind derartige Leistungen dem Mieter zugeflossen, muss er sie an den Vermieter weiterleiten.

IX. Versicherung

1.  Das Fahrzeug ist auf den Vermieter zugelassen. Der Vermieter hat für das Fahrzeug eine Haftpflicht- undVollkaskoversicherung auch für die Zeit der Überlassung an den Mieter abgeschlossen. Für die Haftpflicht- undVollkaskoversicherung besteht eine Selbstbeteiligung, welche sich an der Fahrzeugklasse orientiert und demgeschlossenen Mietvertrag zu entnehmen ist. Im Falle eines von dem Mieter grob fahrlässig oder vorsätzlichverursachten Schadens trifft ihn die Haftung unbeschränkt, mithin nicht nur in Höhe einesSelbstbeteiligungsbetrages.

2. Der Versicherungsschutz für das Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max.Deckungssumme bei Personenschäden in Höhe von 12.000.000,00 €.

3. Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt insbesondere, wenn einunberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht, wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfallesnicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat oder das Fahrzeug für erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicherStoffe gem. § 7 GefahrgutVStr verwendet wird.

X. Haftung des Vermieters

Hat der Vermieter aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässign verursacht wurde, so haftet der Vermieter beschränkt:Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Bestandteile, etwa solcher, die der Vertrag demVermieter nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will und auf deren Erfüllung die ordnungsgemäßeDurchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrautund vertrauen darf. Die Haftung ist auf den Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden;dies gilt nicht in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, ihrer Vertreter oderErfüllungsgehilfen. Im Übrigen haftet die Vermieterin bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheitoder bei der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten unbeschränkt.

XI. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die er, einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten oder der jeweilige Fahrer des Fahrzeugs verschuldet.  In Kaskofällen wickelt der Vermieter den Schaden unmittelbar mit dem Versicherer ab, soweit der Schaden nicht unter die im Versicherungsvertrag ggf. auch höher vereinbarte Selbstbeteiligung fällt. Der Vermieter wird den Mieter in diesem Fall so stellen, als betrage die Selbstbeteiligungdem im Mietvertrag vereinbarten Betrag. Eine Inanspruchnahme des Mieters durch den Vermieter oder dessenKaskoversicherer bleibt unberührt. Fälle, in denen der Versicherer zwar regulieren muss, jedoch aufgrundgesetzlicher Bestimmungen Rückgriff gegen den Mieter oder seinen Fahrer nehmen kann, berühren den Vermieternicht. Die genannten gesetzlichen Bestimmungen gelten auch für eine Inanspruchnahme des Mieters durch denVermieter.

XII. Kündigung

1. Jeder Vertragspartner kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Der Vermieter kann insbesondere dann fristlos kündigen, wenn der Mieter

- eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmen oder ein Unternehmen ist, der bei Abschluss des Mietvertrages in Ausübung seiner gewerblichenoder selbständigen Tätigkeit handelt und mit einzelnen Mietraten in Verzug ist;

- seine Zahlung allgemein einstellt;

- eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmen oder ein Unternehmen ist, der bei Abschluss des Mietvertrages in Ausübung seiner gewerblichenoder selbständigen Tätigkeit handelt und wiederholt Bankrücklastschriften dadurch verursacht, dass er trotzerteilter Einzugsermächtigung zu den Rateneinzugstermin nicht für ausreichende Deckung sorgt;

- bei Vertragsabschluss oder im Laufe des Mietverhältnisses unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachenverschwiegen hat und deshalb dem Vermieter die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist;

- trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegende Verletzungen des Vertrages nicht unterlässt oder bereitseingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt.

2. Wurde der Mietvertrag gemäß obigem Absatz fristlos gekündigt, so hat der Vermieter folgende Rechte:- Anspruch auf sofortige Herausgabe des Fahrzeugs sofort nach Vertragsende. Gibt der Mieter das Fahrzeug nichtunverzüglich zurück, so ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters in Besitz zu nehmen;- Anspruch auf Mietzinsen bis zur Rückgabe des Fahrzeugs;- Anspruch auf Schadensersatz. Als Schadensersatz wird der Vermieter dem Mieter den konkreten Schaden wegenNichterfüllung in Rechnung stellen. Dabei werden die ersparten Kosten des Vermieters berücksichtigt.

XIII. Rückgabe des Fahrzeugs

1. Zum Ende des Mietvertrages ist das Fahrzeug in vertragsgemäßem Umfang, das heißt insbesondere mit Schlüsseln, allen überlassenen Unterlagen wie z.B. Fahrzeugschein, Wartungsheft, Ausweise vom Mieter auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich dem am vertraglich vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben. Soweit eineRückgabe von Teilen oder von Zubehör aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, muss der Mieterdie Kosten der Ersatzbeschaffung sowie einen sich hieraus ergebenden weiteren Schaden ersetzen. Im Falle des Schlüsselverlustes durch den Mieter geht das Auswechseln der Schließanlage zu Lasten des Mieters.

2. Den Mieter treffen bis zum Zeitpunkt der Rückgabe sämtliche Pflichten aus dem Mietvertrag.

3. Bei Rückgabe des Fahrzeugs nach vertragsgemäßer Beendigung wird ein gemeinsames Protokoll über denZustand des Fahrzeugs angefertigt und von beiden Vertragspartnern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet.

4. Die Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt innerhalb der Öffnungszeiten des Vermieters.

5. Im Falle der Sicherstellung des Fahrzeuges durch den Vermieter sind alle dadurch anfallenden Kosten inkl.Straßenbenutzungsgebühren vom Mieter zu tragen.

XIV. Höhere Gewalt

1. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das eine Partei daran hindert, eineoder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt;und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) dieAuswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oderüberwunden werden können.

2. Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die eine Partei betreffen, siewürden die Voraussetzungen unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) nach Absatz 1 dieser Klausel erfüllen: (i) Krieg (erklärtoder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärischeMobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung,Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;(iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen,Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (v) Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oderextremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln,Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik undAussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.

3. Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr dieLeistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und vonjeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit;sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von demZeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltendgemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer des geltendgemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertragesberechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertragdurch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nichtanders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werdenkann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.

XV. Datenverarbeitung und Ortungssystem

Die personenbezogenen Daten des Mieters und/oder des Fahrers werden zum Zweck der Vertragsabwicklung, fürZwecke der Forderungseinziehung, der Schadenabwicklung sowie für Zwecke der Ziffer VII. Nr. 11 dieserMietbedingungen erhoben, verarbeitet und genutzt.Das angemietete Fahrzeug ist mit einer Technik ausgestattet, die für den Vermieter die Position des Fahrzeugesund damit den Aufenthalt des Mieters bestimmbar macht. Gegenständlich ist die Erhebung, Speicherung undNutzung von GPS-Koordinaten und Geschwindigkeitsangaben sowie eine diesbezügliche Auftragserteilung, soferndas Fahrzeug zuwider der Regelung in Abschnitt II. und/oder Abschnitt VII. Nr. 7, 9 nicht innerhalb dervereinbarten Mietzeit zurückgeben oder außerhalb des dort vertraglich vereinbarten geographischen Gebietesoder außerhalb des genehmigten Nutzungszweckes verwendet wird. Die Erhebung, Speicherung und Nutzung derDaten dienen ausschließlich dem Zweck des Schutzes der Fahrzeuge der Vermieterin und ihrer vertraglichenRechte. Die Vermieterin weist darauf hin, dass sie aufgrund von Anordnungen staatlicher Stellen zur Herausgabedieser Daten verpflichtet werden können.

XVI. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuteneinschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Bochum.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitzoder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt beiAnsprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder nichtig sein, so wird dieWirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich,entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zuschließen.

XVII. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinnedes VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet. Auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung müssenwir Sie, unabhängig von unserer Teilnahme an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung darüberinformieren, dass die Europäische Kommission zur außergerichtlichen Streitbeilegung von verbraucherrechtlichenStreitigkeiten eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) eingerichtet hat. Die Plattform finden Sie unterhttp://ec.europa.eu/consumers/odr/.